Ist eine Wegfahrt in Richtung J.________strasse geplant, ist kein Manövrieren im Annäherungsbereich und auf dem Fussgängerstreifen erforderlich. Ist jedoch eine Wegfahrt in Richtung K.________strasse geplant, ist ein Manövrieren auf dem Annäherungsbereich und auf dem Fussgängerstreifen unvermeidlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat die Vorinstanz somit den rechtserheblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht richtig festgestellt.