Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die beiden umstrittenen Senkrechtparkplätze jemals bewilligt worden wären. Aufgrund der Aktenlage steht viel mehr fest, dass keine entsprechende Bewilligung vorliegt, weshalb die beiden Parkplätze rechtswidrig sind. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie seit mehr als 20 Jahren, eventuell sogar seit mehr als 50 Jahren bestehen. Die beiden Parkfelder befinden sich im Strassenabstand und damit in der Bauverbotszone (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG i.V.m. Art. 38 f. BO17).