d) Es ist unbestritten, dass seit mehr als fünf Jahren im Vorland der Liegenschaft B.________ E.________/F.________ parkiert wird. Den Luftbildern, die die Beschwerdeführerin eingereicht hat, lässt sich entnehmen, dass das Vorland rund um die fragliche Liegenschaft bereits vor mehr als 50 Jahren zum Parkieren genutzt wurde. Ob die beiden umstrittenen Parkfelder zwischen dem Hauseingang F.________ und der nordwestlichen Gebäudeecke bereits damals bestanden, ist jedoch nicht ersichtlich. Erkennbar sind sie erst auf dem Luftbild vom April 1999. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden.