Aufgrund dieser Einwände überarbeitete die Beschwerdeführerin die Zulieferungs- und Parkierungssituation grundlegend. Insbesondere waren nur noch acht Autoabstellplätze vorgesehen, die so angeordnet waren, dass bei Parkierungsmanövern nicht mehr über die beiden Fussgängerstreifen gefahren werden musste.16 In der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung vom 8. Oktober 2020 verlangte die Vorinstanz die Herstellung dieser bewilligten Situation. Aufgrund der Beschwerde kam sie auf diese 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11