73 Abs. 1 Satz 1 SG). Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstigen Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung wiedersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind somit selbst Eingriffe in die Besitzstandsgarantie zulässig. Umso mehr kann die Anpassung oder Beseitigung von unbewilligten Bauten und Anlagen verlangt werden und zwar unabhängig davon, wie lange sie schon bestehen.