Regelungen zu sicherheitspolizeilichen Fragen des Bauens finden sich zudem in der Spezialgesetzgebung. So sind bei Grundstücken, die an eine öffentliche Strasse grenzen, die Vorschriften von Art. 73 ff. SG13 zu beachten. Die Verkehrssicherheit kann es gebieten, auf die Anlegung von Parkplätzen zu verzichten, sie in einer bestimmten Weise anzuordnen oder an gefährlichen Standorten nur unter Einschränkungen zu benutzen.14 Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 SG).