Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Die Sicherheitsanforderungen gelten auch für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen.12 Wiederherstellungsmassnahmen können deshalb auch zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung ergriffen werden, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Regelungen zu sicherheitspolizeilichen Fragen des Bauens finden sich zudem in der Spezialgesetzgebung.