Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt der Wiederherstellungsanspruch der Behörden im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren seit Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten.8 Zwingende öffentliche Interessen können eine Wiederherstellung auch nach 30 Jahren rechtfertigen, insbesondere wenn Polizeigüter im engeren Sinn betroffen sind, wie 8 BGE 136 II 359 E. 8 mit Hinweisen 5/10 BVD 120/2020/71