Sie habe dafür bis jetzt keine Beweise vorgelegt. Die Berufung auf Treu und Glauben helfe der Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht weiter, weil ein zwingendes öffentliches Interesse vorliege: Die durch die Parkplatzsituation bestehende Gefährdung der Verkehrssicherheit müsse behoben werden. Auch gemäss Beurteilung der Kantonspolizei Bern bestehe im Annäherungsbereich zum Fussgängerstreifen eine ungenügende Situation, da dieser durch Fahrzeuge von privaten Parkfeldern überfahren werde.