Auch wenn die Benutzung des äussersten Parkplatzes ein Manövrieren über den Fussgängerstreifen erfordere, bestehe angesichts der geringen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und mit Blick auf die lange Dauer, während welcher der Zustand bestehe, keine zwingenden öffentlichen Interessen, die zwei Parkfelder aufzuheben. Werde das Parkfeld 1 aufgehoben, bestehe zudem die Möglichkeit, das Parkfeld 2 schräg anzuordnen, so dass ein Rückwärtsfahren auf den Fussgängerstreifen gänzlich ausgeschlossen sei. Sollte die Verfügung nicht ganz aufgehoben werden, so sei die Frist zur Änderung der Markierung von 60 Tagen auf 90 Tage zu verlängern. Die Parkplätze seien vermietet.