Vorinstanz habe sich mit diesen rechtlichen Vorgaben in keiner Weise auseinandergesetzt. Damit habe sie auch ihre Prüfungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die beiden Parkplätze würden seit Jahrzehnten zum Abstellen vor Fahrzeugen benutzt, ohne dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Auch wenn die Benutzung des äussersten Parkplatzes ein Manövrieren über den Fussgängerstreifen erfordere, bestehe angesichts der geringen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und mit Blick auf die lange Dauer, während welcher der Zustand bestehe, keine zwingenden öffentlichen Interessen, die zwei Parkfelder aufzuheben.