Benutzung des unmittelbar neben dem Hauseingang F.________ liegenden Parkplatzes (Parkfeld 2) kein Rückwärtsfahren auf den Fussgängerstreifen erfordere. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass die beiden Parkplätze seit Jahrzehnten bestehen würden. Der verlangten Aufhebung dieser beiden Parkplätze stünden Gründe der Rechtssicherheit und des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes entgegen. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands könne nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Situation nur dann verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern würden. Noch grössere Zurückhaltung sei geboten, wenn der Zustand bereits seit mehr als 30 Jahren bestehe. Die