Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Das Beschwerdeverfahren ist somit nur noch bezüglich der verlangten Entfernung der zwei Parkfelder zwischen dem Hauseingang F.________ und der nordwestlichen Gebäudeecke fortzusetzen. Damit kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung in geeigneter Weise auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hätte hinweisen müssen. 3. Entfernung von zwei Parkplätzen