E.________/F.________ acht Senkrechtparkplätze zu markieren sowie im westlichen Vorland die sechs markierten Parkplätze aufzuheben und stattdessen zwischen den beiden Hauseingängen eine Anlieferungszone zu markieren. Mit der neuen Wiederherstellungsverfügung verlangt die Vorinstanz nur noch die Entfernung der beiden Parkfelder zwischen dem Hauseingang F.________ und der nordwestlichen Gebäudeecke. Die übrigen markierten Parkplätze können belassen werden. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.