c) Mit der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Umsetzung der Neuordnung der Parkplatzsituation auf der Nordostseite des Gebäudes B.________ E.________/F.________ gemäss Baubewilligung vom 20. Juli 2015. Das hätte gemäss dem bewilligten Plan Nr. 301 «Grundriss EG mit Umgebung» geheissen, im östlichen Vorland des Gebäudes B.________ E.________/F.________ acht Senkrechtparkplätze zu markieren sowie im westlichen Vorland die sechs markierten Parkplätze aufzuheben und stattdessen zwischen den beiden Hauseingängen eine Anlieferungszone zu markieren.