Damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren sparen.5 Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, die die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise aufhebt, fällt das Anfechtungsobjekt insoweit weg. Das Beschwerdeverfahren wird im entsprechenden Umfang gegenstandslos und ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.6 Soweit das Objekt des Rechtsstreits nicht weggefallen ist, ist das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen und über die Beschwerde zu entscheiden.7