Mit Verfügung vom 21. Januar 2021, die an Stelle der Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin deshalb auf, innert 60 Tagen bei der Liegenschaft B.________ E.________/F.________ die heute bestehende Markierung für zwei Parkplätze zwischen dem Hauseingang F.________ und der nordwestlichen Gebäudeecke zu entfernen und neu mit einem gelben Kreuz als Parkverbot zu markieren.