und Anordnung nicht der Baubewilligung entsprechen würden. Die Markierung einer Anlieferungsfläche könne nicht verlangt werden, wenn die Umnutzung, die eine solche erfordert hätte, nicht vollzogen worden sei. Die Wiederherstellungsverfügung müsse somit zurückgenommen werden. Hingegen sei es nach wie vor so, dass zwei der bestehenden Parkplätze nicht ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit benutzbar seien. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021, die an Stelle der Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin deshalb auf, innert 60 Tagen bei der Liegenschaft B._____