2. Gegenstand des Verfahrens a) Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin, bei der Liegenschaft B.________ E.________ und F.________ die Parkfelder entsprechend der Baubewilligung vom 20. Juli 2015 zu markieren und damit den rechtmässigen Zustand herzustellen. Aufgrund der Beschwerde überprüfte sie die Situation und kam zum Ergebnis, dass die Zahl der bestehenden Parkplätze für die heutige Nutzung der Liegenschaft innerhalb der Bandbreite von Art. 50 ff. BauV3 liege und somit materiell nicht rechtswidrig sei, auch wenn Zahl 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)