«1. Dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 sei zu entsprechen. 2. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 sei – ausser bezüglich Fristverlängerung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – abzuweisen. » Das Bauinspektorat der Stadt Bern wies insbesondere darauf hin, es habe erfahren, dass die Kantonspolizei Bern im März 2019 eine Beurteilung des Fussgängerstreifens durchgeführt habe. Danach bestehe im Annäherungsbereich eine ungenügende Situation, da dieser durch Fahrzeuge von privaten Parkfeldern überfahren werde. Dies belege die Beurteilung bezüglich der fehlenden Verkehrssicherheit.