«1. Es sei festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden ist, als die Baupolizeibehörde der Stadt Bern mit der neuen Verfügung vom 27. Januar 2021 nicht mehr die Herstellung der Parkplatzsituation gemäss Bauentscheid vom 20. Juli 2012, d.h. die Aufhebung von sechs Parkplätzen verlangt (Parkfelder 1 bis 6), sondern nur noch die Entfernung der Markierung für zwei Parkfelder zwischen dem Hauseingang F.________ und der nordwestlichen Gebäudeecke fordert (Parkfelder 1 und 2). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion