5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit sich zur Frage der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu äussern und insbesondere mitzuteilen, inwieweit sie an ihrer Beschwerde festhalte. In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 hielt Beschwerdeführerin insoweit an ihrer Beschwerde fest, als diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden war. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: