Die Markierung einer Anlieferungsfläche könne nicht verlangt werden. Hingegen seien zwei der bestehenden Parkplätze nicht ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit benutzbar. Diese seien aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 beantragte das Bauinspektorat der Stadt Bern, die Beschwerde sei als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben, soweit es die Parkplätze betreffe, die mit der neuen Verfügung nicht mehr erfasst würden. Soweit die Beschwerde die anderen beiden Parkplätze betreffe, sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zurückzuziehen.