4. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 ersetzte das Bauinspektorat der Stadt Bern die angefochtene Verfügung durch eine neue. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, innert 60 Tagen bei der Liegenschaft B.________ E.________/F.________ die heute bestehende Markierung für zwei Parkplätze zwischen dem Hauseingang F.________ und der nordwestlichen Gebäudeecke zu entfernen und neu mit einem gelben Kreuz als Parkverbot zu markieren. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Zahl der bestehenden Parkplätze liege innerhalb der Bandbreite und sei somit materiell nicht rechtswidrig. Die Markierung einer Anlieferungsfläche könne nicht verlangt werden.