1. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Oktober 2014 bei der Gemeinde Bern ein Baugesuch ein für die Umnutzung des Restaurants A.________ in einen Laden im Unter- und Erdgeschoss sowie in Wohnungen im ersten Obergeschoss auf Parzelle Bern Kreis 4 Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone. Mit Entscheid vom 20. Juli 2015 erteilte die Stadt Bern die Baubewilligung. Diese umfasste unter anderem die Neuordnung der Parkplatzsituation auf der Nordostseite des Gebäudes (acht Autoabstellplätze sowie eine Anlieferungszone im Vorland zum B.________). Der Bauentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Baubewilligung wurde in der Folge nur teilweise ausgeübt.