3. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend steht fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der Verzicht darauf ist somit nicht haltbar. Die Beschwerde ist deshalb im Grundsatz gutzuheissen. Verzichtet wird einzig auf den Rückbau des Strassenbelags auf den ersten fünf Metern ab Einmündung in die Gemeindestrasse. Mit seiner Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer damit in einem so geringfügigen Mass, dass dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen ist. Insgesamt gilt der Beschwerdegegner deshalb als vollständig unterliegend.