Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist der komplette Rückbau des unbewilligten und rechtswidrigen Bauvorhabens für den Beschwerdegegner auch zumutbar. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheint aus diesen Gründen als verhältnismässig. Die Gemeinde hat somit zu Unrecht auf die Anordnung der Wiederherstellung verzichtet.