werden müssen, kann ohne weiteres gestützt auf die Akten entschieden werden. Insbesondere ergibt sich aus den Vorakten mit hinreichender Klarheit, wie der gesetzeskonforme Zustand auszusehen hat. Der ohne Bewilligung eingebaute Strassenbelag darf einzig auf den ersten fünf Metern ab Einmündung des Zufahrtsweges in die Gemeindestrasse belassen werden. Im Übrigen ist die auf dem Zufahrtsweg und auf den Vorplätzen vorgenommene Asphaltierung vollständig zu entfernen.