48 Abs. 1 BauG). Vorher muss der säumigen Gemeinde jedoch eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten gesetzt werden (Art. 48 Abs. 1 BewD). Nur bei Gefahr im Verzug kann das Regierungsstatthalteramt ohne vorgängige Fristansetzung handeln.18 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, die Akten zur Regelung der Details der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde zurückzuweisen. Welche Massnahmen zum Erreichen des gesetzmässigen Zustands verfügt