d) Die vom Beschwerdeführer beantragte Überweisung der Akten an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental zur Regelung der Details der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt von vornherein nicht in Frage, ist doch für die Durchführung baupolizeilicher Verfahren primär die Gemeinde zuständig (vgl. Art 45 Abs. 1 BauG, Art 47 BewD17). Erst wenn sie ihren gesetzlichen Pflichten als Baupolizeibehörde nicht nachkommt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet sind, kann der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin die erforderlichen Massnahmen verfügen (Art. 48 Abs. 1 BauG).