Diesem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht vorliegend das finanzielle Interesse des Beschwerdegegners am Werterhalt bzw. der Vermeidung des Verlusts von Investitionskosten, das private Interesse der Nachbarschaft an einer lärm- und staubarmen Zufahrt sowie das öffentliche Interesse an der Verminderung der Verunreinigung der Gemeindestrasse entgegen. Das Vermögensinteresse des Beschwerdegegners kann von vornherein nur in reduziertem Masse berücksichtigt werden, da er nicht als gutgläubig gelten kann.