Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrecht ausserhalb des Baugebiets zu.14 Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Rückbau des formell und materiell rechtswidrigen Asphaltbelags auszugehen. Diesem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht vorliegend das finanzielle Interesse des Beschwerdegegners am Werterhalt bzw. der Vermeidung des Verlusts von Investitionskosten, das private Interesse der Nachbarschaft an einer lärm- und staubarmen Zufahrt sowie das öffentliche Interesse an der Verminderung der Verunreinigung der Gemeindestrasse entgegen.