c) Anders als die Gemeinde meint, besteht generell ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen. Es gilt zu verhindern, dass illegal Bauende bessergestellt werden, als Bauwillige, die sich gesetzeskonform verhalten und vorgängig ein Baugesuch stellen. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten