Auch das AGR vertritt die Auffassung, dass es keinen genügenden Grund für den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gebe. Am Standort des Zufahrtsweges zum Ökonomiegebäude bestünden keine übermässig anormalen topografischen Verhältnisse, die eine zusätzliche Befestigung zur sicheren Befahrbarkeit des Weges erfordern würden (weitgehend gerader Wegverlauf, mässige Steigung).