Gerade in Gebieten ausserhalb der Bauzone wäre es fatal, wenn diejenigen, die ohne oder in Missachtung einer gültigen Baubewilligung bauten, bessergestellt würden als jene, die die vorgegebenen Vorschriften und Verfahren respektierten. Die Vorinstanz habe sich nicht die Mühe genommen, sich mit der Rechtslage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Offenbar sei sie nicht gewillt, das Bundesrecht korrekt anzuwenden. Valable Gründe, die ausnahmsweise den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erlauben könnten, würden weder vom Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich.