Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands illegaler Bauten ausserhalb der Bauzone ergebe sich direkt aus dem Bundesrecht. Mit Blick auf den fundamentalen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insbesondere bei bösgläubigen Verstössen regelmässig geboten und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Gerade in Gebieten ausserhalb der Bauzone wäre es fatal, wenn diejenigen, die ohne oder in Missachtung einer gültigen Baubewilligung bauten, bessergestellt würden als jene, die die vorgegebenen Vorschriften und Verfahren respektierten.