a) Die Gemeinde hat den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d. h. das Herausnehmen des ohne Bewilligung eingebauten Belages, damit begründet, dass es sich bei der Zufahrt nicht um einen Wanderweg handle und dass der Belag übermässige Staubentwicklung in der unmittelbaren Nähe von Wohngebieten verhindere. Zudem erachtet sie den Rückbau als unverhältnismässig. In ihrer Beschwerdevernehmlassung ergänzt sie, dass in dieser speziellen örtlichen Gegebenheit die Lärm- und Staubemissionen bei einer Zufahrt ohne Schwarzbelag nicht unerheblich seien. Der Zufahrtsweg führe im ersten Drittel direkt durch ein Wohngebiet.