c) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen Ziffer 3.2 des Entscheids der Gemeinde, d.h. gegen den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Bauabschlag für das nachträgliche Baugesuch (Ziff. 3.1 des Entscheids der Gemeinde) und die Kostenregelung (Ziff. 3.3 des Entscheids der Gemeinde) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands