Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist im Bereich der Raumplanung beschwerdeberechtigt (Art. 48 Abs. 4 RPV4). Der angefochtene Entscheid ist dem ARE frühestens am 15. Oktober 2020 zugegangen. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 13. November 2020 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde entspricht den Formvorschriften (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Die BVD tritt deshalb auf die Beschwerde ein.