Mit Schreiben vom 6. April 2020 hielt der Beschwerdegegner implizit an seinem nachträglichen Baugesuch fest und erläuterte seine Gründe für den Belagseinbau. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag, verzichtete aber auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. November 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Ziffer 3.2 des Dispositivs des Gesamtentscheids 2019-0114 der Baubewilligungsbehörde Frutigen vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben.