Der Beschwerdegegner reichte daraufhin am 28. November 2019 ein nachträgliches Baugesuch ein für den Einbau eines Strassenbelags auf der bestehenden Zufahrtstrasse und für die Erneuerung des bestehenden Belags auf den Vorplätzen. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 teilte das AGR mit, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und es könne auch keine Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Bauzone in Aussicht gestellt werden. Um einer allfälligen Verschmutzung der Gemeindestrasse vorzubeugen, könnte allenfalls ein Belassen des Belags auf den ersten 5 m des Einmündungsbereichs des Zufahrtsweges in die H.________strasse positiv beurteilt werden.