Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 beurteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) das Bauvorhaben als zonenkonform. Da weder das Baugesuch noch die Pläne Angaben zur Umgebungsgestaltung enthielten, verband das AGR die Verfügung mit der Auflage, dass die Umgebungsgestaltung (Zufahrten, Vorplätze) mit sickerfähigen, orts- und regionaltypischen Materialien (z.B. Mergel, Kies) zu erstellen sei. Mit Entscheid vom 1. November 2017 erteilte die Gemeinde Frutigen die Baubewilligung. Der Beschwerdegegner begann Mitte April 2018 mit den Bauarbeiten und meldete die Vollendung des Bauvorhabens mit Ausnahme der Umgebungsgestaltung am 12. Oktober 2018.