Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, dass prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei der Kostenverlegung gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den neuen Ausführungen im Beschwerdeverfahren für eine veränderte Ausgangslage sorgte. Der Gemeinde und dem AGR kann daher kein Vorwurf gemacht werden. Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich daher, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 vollumfänglich anzulasten.