In diesem Rahmen wird die Gemeinde im Falle der Rechtswidrigkeit auch wieder über eine Räumung zu befinden haben. Für die Unterbindung der gewerblichen Nutzung geht diese Anordnung aber vorliegend zu weit und ist zu streichen. 5. Ergebnis 18 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 46 N. 9b, Bst. a. 19 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 46 N. 9c. 7/9 BVD 120/2020/68