Die angeordnete Räumung aller Baumaterialien, Gerüstmaterialien und Maschinen (Ziff. 5.2 des angefochtenen Entscheids) geht für Erreichung dieses Ziels (Unterbindung der gewerblichen Nutzung) zu weit, da gewisse Materialien und Maschinen allenfalls auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, private Nutzung auf dem Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden können. Ob diese private Nutzung zulässig ist (und falls ja in welchem Umfang) und ob es diesbezüglich einer weiteren Wiederherstellungsverfügung bedarf, wird die Gemeinde – wie ausgeführt (E. 3d) – noch zu überprüfen haben. In diesem Rahmen wird die Gemeinde im Falle der Rechtswidrigkeit auch wieder über eine Räumung zu befinden haben.