5.3 des angefochtenen Entscheids) zu präzisieren und – wie dies auch der Beschwerdeführer eventualiter beantragt (Artikel 8 seiner Beschwerde) – auf die gewerbliche Nutzung zu beschränken. Mit dieser Beschränkung erweist sich das sofortige Benützungsverbot jedoch als geeignet, erforderlich und zumutbar, um die unzulässige gewerbliche Nutzung des Raumes zu unterbinden. Ziffer 5.3 des angefochtenen Entscheids ist daher wie folgt zu präzisieren: «Dem Gesuchsteller wird verboten den Raum für gewerbliche Arbeiten im Bereich Zimmerei und Schreinerei zu nutzen».