Im Zusammenhang mit der zu prüfenden Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl das AGR als auch die Gemeinde einzig die Umnutzung des Raum in eine (neben)gewerbliche Werkstatt prüften und verboten haben. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sollten daher auch nach Ansicht der Behörden einzig die gewerbliche Nutzung des umstrittenen Raumes unterbinden. Aus diesem Grund ist das im Rahmen der Wiederherstellung angeordnete, sofortige Benützungsverbot (Ziff. 5.3 des angefochtenen Entscheids) zu präzisieren und – wie dies auch der Beschwerdeführer