Dies ist jedoch irrelevant, da einerseits das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gross ist und damit die Verletzung öffentlicher Interessen schwer wiegt (vgl. E. 4c). Andererseits hätte der Beschwerdeführer – wie ausgeführt (vgl. diese Erwägung, oben) – bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass die von ihm vorgenommene Umnutzung baubewilligungspflichtig ist.