Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.18 Zwar ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde schon länger vom Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und der vorgenommenen Umnutzung wusste und sie daher schon früher hätte einschreiten müssen. Dies ist jedoch irrelevant, da einerseits das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gross ist und damit die Verletzung öffentlicher Interessen schwer wiegt (vgl. E. 4c).