Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er wissen müssen, dass diese Umnutzung und die damit verbundene Ansiedlung eines nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetriebs bewilligungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer hat es damit unterlassen, die notwendigen Abklärungen und Vorkehren vor Beginn der Umnutzung zu treffen, welche bei gebotener Sorgfalt selbst von einem Laien erwartet werden können. Er hat entsprechend nicht gutgläubig gehandelt. Im Übrigen würde das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet selbst bei Gutgläubigkeit die Wiederherstellung erfordern.